Ablieferungspflicht
Wer ein Testament auffindet oder besitzt, muss dies unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht herausgeben. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser verstorben ist. Die Verpflichtung gilt auch, wenn der Besitzer das Testament als ungültig oder widerrufen einordnet. Weitere Entscheidungen darüber obliegen dem Nachlassgericht.
Ärztliche Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 Abs. 1 MBO-Ä beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen. Die Schweigepflicht ergibt sich zudem als Nebenpflicht aus dem zwischen Arzt und Patient geschlossenen Behandlungsvertrag, der seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes in den §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Mit der ärztlichen Schweigepflicht korrespondiert das durch § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützte Patientengeheimnis, das entsprechende Verstöße des Arztes gegen die Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich sanktioniert. Nach § 203 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann daher neben berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen auch Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Personen ab dem 16. Lebensjahr sind testierfähig. Gleichzeitig gilt hier die Schweigepflicht. Das hat zur Folge, daß die Eltern bwz. sorgeberechtigten Personen nicht ohne Weiteres in den Behandlungsablauf mit einbezogen werden dürfen.
Ärztliche Zwangsmaßnahme
Als ärztliche Zwangsmaßen vor dem Gesetz werden Maßnahmen bezeichnet, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen.
Aufenthaltsbestimmung
Die Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.
Außenverhältnis
Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten ( z. B. Geschäftspartner ) als Außenverhältnis. Die Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Beschränkungen der Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben, sind davon zu unterscheiden
Bankvollmacht
Diese ermächtigt nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften. Eine gesonderte Bankvollmacht kann neben einer Vorsorgevollmacht manchmal zweckmäßig sein. Eine Bankvollmacht kann von der Bank nicht eingefordert werden, weil diese nicht rechtlich eingefordert werden kann.
Beerdigungskosten
Diese sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.
Behandlungsabbruch
Eine Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.
Behindertentestament
Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem einer oder mehrere der Bedachten aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausgestaltung des Testaments dient dann meist dazu, das Erben trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das zugefallene Vermögen hierfür aufgebraucht werden muss. Hierbei ist die Einrichtung einer Dauertestamentsvollstreckung angeraten.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.
Bestattungsverfügung
Es ist die Erklärung eines lebenden Menschen, in der er festlegt, was mit seinen sterblichen Überresten geschehen soll. Er kann darüber entscheiden, wie die Bestattung ablaufen soll, welche Bestattungsart in Betracht kommt und auch wer sich um das Grab kümmern soll. Finanzielle Positionen sollten in der Verfügung festgehalten werden.
Betreuung
Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor der Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.
Betreuungsgerichte
Zuständig für die Klärung von Rechtsfragen sind Betreuungsgerichte. Dies gilt bezüglich Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) und für die Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaft.
Betreuungsverfügung
Anders als die Vorsorgevollmacht, dient die Betreuungsverfügung nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.
Bevollmächtigte
Dies sind Personen, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln sollen. Da Bevollmächtigte (anders als vom Gericht bestellte Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegen, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.
BGB § 181
Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen oder als Vertreter einer weiteren Person) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen (oder mehrfachen) Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-sich-Geschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.
BGB § 1904
Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss die Vertrauensperson grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde
BGB § 1906
Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Vertrauenspersonen solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Die Vollmacht hierzu muss mindestens schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen.
BGB § 1906a
Ärztliche Zwangsmaßnahmen bedürfen insbesondere der Genehmigung der Vertrauensperson sowie des Betreuungsgerichts und sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.
Bundesnotarkammer
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister – wie das Zentrale Testamentsregister – im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Drei-Zeugen-Testament
Dieses Testament kommt in Betracht, wenn sich der Erblasser an einem Ort befindet, der so abgesperrt ist (Hochwasser, Verschüttung etc.), dass ein Testament vor einem Notar nicht mehr errichtet werden kann. Genauso ist es zu bewerten, wenn sich der Erblasser so in Todesgefahr befindet, dass auch ein Bürgermeistertestament ausscheidet. In diesen Fällen kann das Testament vor drei Zeugen errichtet werden, die darüber eine Niederschrift zu verfassen haben. Als außerordentliches Testament verliert das Drei-Zeugen-Testament allerdings – wie auch das Bürgermeistertestament – drei Monate nach seiner Errichtung bzw. dem Wegfall des Hindernisses seine Wirksamkeit.
Eheähnliche Gemeinschaft
Diese wird auch nichteheliche Gemeinschaft genannt und ist das auf Dauer angelegte Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts ohne förmliche Eheschließung. Für den überlebenden Partner ist kein gesetzliches Erbrecht oder ein sonstiger Anspruch vorgesehen. Hier empfiehlt sich eine Regelung durch Testament oder Erbvertrag.
Ehegattentestament
Ein Testament von Ehegatten, bei dem nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen bindend werden, d.h. sie können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden, wenn der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten wurde (siehe auch gemeinschaftliches Testament).
Einzelvertretungsbefugnis
Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann derjenige, dem Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, allein für den Vollmachtgeber handeln.
Enterbung
Jeder gesetzliche Erbe kann vom Erblasser enterbt werden. Ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.
Erbenhaftung
Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.
Erbfolge
Es gibt verschiedenste Werkzeuge für die Nachlassgestaltung. Ob sich jemand für ein Testament entscheidet oder ein Erbvertrag bzw. auch Vermächtnisse eine Rolle spielen, hängt immer von den persönlichen Wünschen von Erblassern und Erbengemeinschaften ab. Auch steuerliche Aspekte sollten niemals außer Acht gelassen werden.
Erblasser
Der Erblasser ist die Person, deren Vermögen nach dem Tod auf die Erben übergeht.
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Voraussetzung ist, dass der gut- oder bösgläubige Erbschaftsbesitzer ein Erbrecht auch beansprucht. Damit ist jemand, der gar kein Besitzrecht oder sich aus anderen Rechtsgründen (z.B. Vermächtnis) auf den Besitz beruft, auch kein Erbschaftsbesitzer. Der Erbschaftsbesitzer ist den wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände zur Auskunft verpflichtet.
Erbschein
Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.
Family-Office
Bis vor zwanzig Jahren waren diese nur einem kleinen Kreis von Finanzexperten bekannt. Seither und verstärkt durch die Finanzkrise von 2007 gab es einen Gründungsboom. In Deutschland gibt es über 400 Family Offices.
Diese sind in ganz unterschiedlichen Feldern tätig, die auf die Wünsche der jeweiligen Familie zugeschnitten sind. Sie leisten unter anderem:
- generationenübergreifende Vermögens- und Nachfolgeplanung
- Mediation zwischen Familienmitgliedern
- Buchführung
- Steuer- und Rechtsberatung ( Dienstleister )
Den individuellen Bedürfnissen der Familie bzw. des Vermögensinhabers entsprechend bieten Family Offices ein Netzwerk aus Experten von Experten an. Nicht selten übernehmen Family Offices auch noch weitere persönliche Dienstleistungen, etwa die Reiseplanung von Familienmitgliedern, individuelle Hilfe bei Formalitäten wie der Vorsorgevollmacht, Haushalts- und Immobilienverwaltung oder Aufgaben in der Familienstiftung.
Fehler in Bezug auf die Erbfolge:
- Kein Testament erstellt oder zu spät erstellt
- Testament unvollständig erstellt
- Erbschaftssteuer nicht einkalkuliert
- Testament nicht aktualisiert
- Testament zu Hause aufbewahrt
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.
Geistige Behinderungen
Darunter versteht man die angeborenen, sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
Generalvollmacht
Diese ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.
Gesamtvertretungsbefugnis
Denkbar ist, einer Vertrauensperson Einzelvertretungs- und anderen Vertrauenspersonen nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen. Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt und ist Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet, können die Bevollmächtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln.
Geschäftsunfähigkeit
Wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist, ist geschäftsunfähig. Geschäftsunfähig sind auch alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.
Gesetzlicher Vertreter
Im praktischen Regelfall sind die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alter, Krankheit oder Unfall). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden.
Gesundheitsfürsorge
Diese umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit der oder des Betroffenen sorgen zu können (wie z. B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme).
Grundstücksgeschäfte
Der Bevollmächtigte kann solche Geschäfte nur vornehmen, wenn eine notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht vorliegt. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.
Haus- und Großtürverfügung
Hier werden der Aufenthaltsort, das Futter, die Unterbringung, die tierärztliche Versorgung, ein evtl. Verkauf und weitere finanzielle Angelegenheiten durch einen Vollmachtgeber festgelegt.
Höchstpersönliche Angelegenheiten
Der Vorsorgebevollmächtigte kann nicht alle höchstpersönliche Angelegenheiten erledigen. Dazu gehört z. B. die Testamentserrichtung.
In-Sich-Geschäft
Dieses liegt vor, wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-Sich-Geschäfte nur zulässig, wenn der oder dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.
Innenverhältnis
So wird das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem vom Juristen bezeichnet. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die präzise Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen.
Kontrollbetreuer
Im Ausnahmefall kann gerichtlich ein Kontrollbetreuer bestellt werden, falls Anzeichen für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen.
Medizinische Eingriffe
Die Vertrauensperson muss besonders gefährliche Eingriffe gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde (§ 1904 BGB).
Nacherbe
Wenn der Vorerbe verstorben ist, kommt dann meist der Nacherbe zum Zug. Es ist aber auch möglich, einen anderen Zeitpunkt oder ein anderes Ereignis für den Eintritt der Nacherbfolge festzulegen. Beispielsweise kann die Volljährigkeit des Nacherben ein Grund hierfür sein.
Nachlass
Darunter versteht man das gesamte Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, also die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Erblassers.
Nachlassverbindlichkeiten
Die vom Erblasser herrührenden Schulden nennt man Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe zu haften hat.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ohne Eheschließung sind testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich, da Lebensgefährten gegenseitig keinerlei Erbansprüche haben.
Nießbrauch
Darunter versteht man das umfassende Recht, die Nutzungen einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen.
Notfallkarte
Im Rahmen der Registrierung von Vorsorgeurkunden beim * ZVR werden den Vollmachtgebern von diversen Dienstleistern persönliche Notfallkarten im Scheckkartenformat zur Verfügung gestellt. Sinn und Zweck ist bei einem Notfall eine Abrufbarkeit von Vorsorgedokumenten 24 Stunden täglich.
Notfall-Ordner
Dieser sollte weitere Informationen beinhalten:
- Persönliche Informationen und den NOTFALLPLAN
- Testament in Kopie und Bestattungsverfügung
- Notfalldokumente in Kopie
- Krankenakten und Hinweise zur Organspende
- Kontovollmacht & Finanzen
- Wichtige Dokumente und Passwörter
- Kontaktdaten Angehörige
- Dienstleister im Notfall
- Verträge, Abo´ s und Mitgliedschaften
- Private Vorsorge und Absicherungen
- Berufliches und Rente
Nottestament
Wenn ein Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kann der Erblasser ein Nottestament errichten. Das Nottestament oder auch außerordentliche Testament wird vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen errichtet. Ein Nottestament wird mit Ablauf der Notsituation innerhalb von drei Monaten unwirksam, wenn der Erbfall ausgeblieben ist.
Organspende
Organe dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Wurde diese weder zu Lebzeiten erklärt noch ausdrücklich verweigert (zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht), entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die Bereitschaft zur Organspende und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrecht erhalten werden muss, um die Organe zu schützen.
Patientenverfügung
Diese enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, muss zur Umsetzung der Patientenverfügung vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Da es Aufgabe der oder des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Zu einigen Maßnahmen muss er dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden.
Persönliche Angelegenheiten
Diese sind insbesondere Angelegenheiten für die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.
Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch ist ein unentziehbarer Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben. In der Regel beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil steht den Abkömmlingen und Ehegatten zu, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, aber vom Erblasser enterbt worden sind.
Pflichtteilsansprüche
Diese sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.
Pflichtteilsentziehung
Gegen den Willen des Berechtigten kommt die Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wenn dieser z. B. dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Dieser betrifft Fälle, in denen der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert wurde. Der Wert solcher Schenkungen wird dem realen Nachlass zugerechnet. Dieser fiktive Nachlass bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.
Pflichtteilsverzicht
Der Erblasser und der Berechtigte können einen Pflichtteilsanspruch mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag ausschließen oder modifizieren.
Psychische Krankheiten
Alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen gehören hierzu. Ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben. Beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad auch psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien).
Schonvermögen
Dieses ist ein im deutschen Sozialrecht und im deutschen Unterhaltsrecht gebräuchlicher Begriff und bezeichnet die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens.
Schenkungen
Einem rechtlichen Betreuer sind Schenkungen (mit engen Ausnahmen) grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann hingegen in der Vollmacht auch ermächtigt werden, unentgeltlich über Vermögensgegenstände wie z. B. Sparguthaben zu verfügen. Mit einer notariellen oder öffentlich beglaubigten Vollmacht kann dies auch für den Grundbesitz des Vollmachtgebers geregelt werden.
Schweigepflicht
Wie auch bei der ärztlichen Schweigepflicht kann der Vollmachtnehmer in seiner Auskunftsmöglichkeit in Rahmen seiner Möglichkeiten durch den Vollmachtgeber beschränkt werden.
Seelische Behinderungen
Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.
Sorgerechtsverfügung
Tagtäglich werden Menschen aus dem Leben gerissen. Nicht selten befinden sich unter den Opfern auch beide Elternteile von minderjährigen Kindern. Diese können rechtzeitig bestimmte Personen vom Erhalt des Sorgerechts ausschließen und so klar festlegen, bei wem ihre Kinder am besten aufgehoben sind.
Testament
Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet werden. Testamente können auch handschriftlich verfasst werden. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.
Testamentsvollstreckung
Diese kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.
Transmortale Vollmachten
Diese gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie können die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erleichtern. Die Geltungsdauer sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vollmacht, auf die im notariellen Erbvertrag oder Testament festgelegte Erbfolge abgestimmt werden.
Trauerverfügung
Es ist die Erklärung eines lebenden Menschen, in der er festlegt, was mit seinen sterblichen Überresten geschehen soll. Er kann darüber entscheiden, wie die Bestattung ablaufen soll, welche Bestattungsart in Betracht kommt und auch wer sich um das Grab kümmern soll. Finanzielle Positionen sollten in der Verfügung festgehalten werden.
Untervollmacht
Dies ist eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt. Häufig wird zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten die Erteilung einer Untervollmacht ausgeschlossen.
Unternehmervollmacht
Vorsorge ist wichtig. Das gilt sowohl für die eigene Person als auch für die Angehörigen. Dennoch kümmern sich nur Wenige um eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht. Noch weniger Menschen denken daran, auch im geschäftlichen Bereich für ihr Unternehmen vorzusorgen. Ist die Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit oder einen Unfall jedoch erst einmal eingetreten, ist es oft nicht mehr möglich, sich noch um die Firma zu kümmern. Daher sollten Sie sich bereits vor dem Ernstfall über die Zukunft Ihres Unternehmens Gedanken machen. Ist eine Weiterführung nicht möglich, können auch ein Unternehmensverkauf oder eine Unternehmensaufgabe in einer Unternehmervollmacht für Unternehmer festgelegt werden.
Verantwortung abgeben
Ihren individuellen Bedürfnissen können Sie Verantwortung auf uns übertragen. Wir übernehmen auch weitere persönliche Dienstleistungen, individuelle Hilfe bei Formalitäten entgegen.
Vermögensangelegenheiten
Diese sind insbesondere Verwaltung und Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen, sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, sowie die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.
Vormundschaftsgerichte
Diese gibt es nicht mehr: Deren Aufgaben wurden auf Familien- und Betreuungsgerichte übertragen.
Vor- und Nacherbe
Diese werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. Was Vor- und Nacherbschaft bedeutet, wird oft missverstanden. Die Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.
Vorsorgebevollmächtigter
Vorsorgebevollmächtigte nehmen die Angelegenheiten volljähriger Personen wahr. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister, aber auch Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.
Vorsorgevollmacht
Eine oder mehrere Personen werden vom Vollmachtgeber bevollmächtigt, für ihn in allen persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist oft als Generalvollmacht ausgestaltet und enthält regelmäßig die Weisung des Vollmachtgebers an den bzw. die Bevollmächtigten, von der Vorsorgevollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Ziel ist es, dass der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Vorsorgefall benennt und verhindert, dass für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird.
Widerruf
Der Widerruf einer Vollmacht ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Durch den Widerruf erlischt die Vollmacht. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ( ZVR ) eingetragen ist, sollte dort auch der Widerruf gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Register- und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht widerrufen, sollte der Notar, der die Vollmacht seinerzeit beurkundet hat, in Kenntnis gesetzt werden.
Zentrales Testamentsregister
Dieses dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer.
Zentrales Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister (kurz * ZVR) sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten können registriert werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Inzwischen sind mehr als 4 Mio. Vorsorgeverfügungen im * ZVR registriert. Die Registrierungen können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu tausendmal täglich. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson im * ZVR registriert ist.
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand von Ehegatten wird Zugewinngemeinschaft genannt. Zwar bleibt deren Vermögen während der Ehe getrennt, bei Beendigung findet jedoch ein Ausgleich statt, falls unterschiedliche Zugewinne erzielt worden sind. Im Erbrecht kann dieser Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des Erbteils um ein zusätzliches Viertel erfolgen.
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